Es gibt viel zu erzählen

Darf ich das?

Steuerliche und rechtliche Infos - Werbeartikel

Auszug aus "Oberfränkische Wirtschaft 12/18 - SPECIAL Unternehmen / Steuern / Recht":

Das Jahr neigt sich dem Ende und es gilt Danke zu sagen. Was man im Privatbereich sehr gerne tut, ist B2B mit einigen Hürden verbunden. Neben der Auswahl der richtigen Aufmerksamkeit steht man vor der Frage, welche Ausgaben von der Steuer abgesetzt werden können. Und welche Art von Geschenk ist überhaupt rechtlich zulässig?

„Völlig problemlos gestaltet sich die Abwicklung bei Geschenken an Geschäftspartner oder Mitarbeiter, mit einem Wert von weniger als 10 Euro“, erklärt Stefan Lutz, Chef der Werbemittelagentur Proline aus Gefrees. Diese sogenannten Streuwerbeartikel müssen nicht gemäß Paragraph 37b ESTG pauschal versteuert werden. Kostet das Präsent mehr, muss der Unternehmer die Pauschalversteuerung in Höhe von 30 Prozent auf den vollen Betrag entrichten (wenn der Beschenkte dafür keine Steuern zahlen soll – und das würde den positiven Effekt sicherlich zunichte machen). Der Schenkende ist dann außerdem verpflichtet, alle Empfänger namentlich aufzuzeichnen.

Die nächste „Schallmauer“ liegt bei 35 Euro. Aufmerksamkeiten, die diesen Preis nicht übersteigen, können als Betriebsausgaben geltend gemacht und von der Steuer abgesetzt werden. (Seit 2024 gelten neue Regeln, mehr dazu hier)

„Auf einem ganz anderen Blatt steht die Einhaltung von ethisch-moralischen Normen im geschäftlichen Verkehr – kurz ,Compliance‘ genannt“, so Stefan Lutz. Konkret geht es dabei etwa um Vorkehrungen zur Abgrenzung von legaler Kundenpflege und Korruption. ‘Lutz‘ klare Aussage dazu: Werbe- und Streuartikel gelten aus „Compliance-Sicht“ bis zu einem Gegenwert von 50 Euro pro Zuwendung als „kleinere Aufmerksamkeiten“ und bei gelegentlichem Einsatz als rechtlich unbedenklich. Der Spielraum „nach oben“ ist also größer, als gemeinhin bekannt. Allerdings ziehen viele Unternehmen die Obergrenze „zur Sicherheit“ niedriger, um jedes Risiko eines Korruptionsverdachts auszuschließen. Wir raten deshalb, sich genau mit den Verhaltensrichtlinien („Codes of Conduct“) des jeweiligen Kunden zu beschäftigen. Manches Unternehmen legt hierin freiwillige Wertobergrenzen fest.

Es gibt zusätzlich noch schöne, einfache Methoden zu beschenken! So sind dienstlich nutzbare Artikel, wie beispielsweise eine praktische Funktionsjacke oder eine Laptoptasche, oft von Obergrenzen ausgenommen. Gerade die eigenen Mitarbeiter kann man auf diese Weise leicht verwöhnen. Die steuerrechtlichen Eckpfeiler sind jedoch sehr eng, was eine Abstimmung mit dem Steuerberater unausweichlich macht.

Klingt alles kompliziert - also am besten auf Kundengeschenke und Werbeartikel verzichten? Mit einem direkten „Nein“ entgegnet Lutz darauf. Seine Begründung:

„Eine emotionale Kontaktpflege ist bei immer vergleichbareren Marktteilnehmern unausweichlich. Der Mensch arbeitet mit und für Menschen, und da zählen Dankbarkeit, Wertschätzung und Herzlichkeit. Ideenreiche, nachhaltige Aufmerksamkeiten und kleine Gesten sind für wenig Geld zu haben und bewirken doch so viel – auch im Business!“

Zurück

Einen Kommentar schreiben

Proline Werbeartikel e. K.

Böseneck 21
95482 Gefrees

Telefon: 09254 32667-0
Telefax: 09254 32667-67
E-Mail: einfach@proline.jetzt

Blogverzeichnis - Bloggerei.de